In Aufenthaltsräumen* von Wohnungen – ausgenommen der Küche – sowie in Gängen, welche als Fluchtwege aus Aufenthaltsräumen dienen, muss jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angebracht werden. Die Rauchwarnmelder müssen so montiert werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet werden kann. Rauchwarnmelder tragen erheblich zur Früherkennung von Bränden bei, somit können Einsatzkräfte schneller alarmiert und größere Schäden verhindert werden.
*Wohnräume ausgenommen Badezimmer und Toilette